Probezeitlänge in befristeten Verträgen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23
Mit Urteil vom 30.10.2025 (2 AZR 160/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt:
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen pauschalen Regelwert. Ob die Probezeit verhältnismäßig ist, muss immer im Einzelfall anhand der erwarteten Vertragsdauer und der Art der Tätigkeit bewertet werden.
Eine Beschäftigte war seit August 2022 als „Advisor I Customer Service“ eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberin kündigte am 10.12.2022 zum 28.12.2022.
Die Arbeitnehmerin hielt die viermonatige Probezeit für unverhältnismäßig lang. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging von einem „Regelwert“ von 25 % der Befristungsdauer aus (hier also drei Monate) und bewertete deshalb die vier Monate als zu lang – hielt das Arbeitsverhältnis aber dennoch für ordentlich kündbar.
Das BAG hebt diese Annahme ausdrücklich auf und stellt klar:
- es gibt keinen „25%-Regelwert“
- § 15 Abs. 3 TzBfG verlangt immer eine Einzelfallabwägung
- maßgeblich sind:
- erwartete Vertragsdauer und
- Art der Tätigkeit bzw. der Einarbeitungsbedarf
Das BAG hielt die vier Monate im konkreten Fall für verhältnismäßig – weil der Arbeitgeber einen detaillierten Einarbeitungsplan mit 3 Phasen über 16 Wochen vorlegen konnte, nach deren Durchlaufen die Beschäftigten „produktiv einsatzfähig“ sein sollten.
Zudem betonte das BAG, dass - selbst, wenn eine zu lange Probezeit unwirksam sein sollte - würde das keinen Einfluss auf die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) haben, denn der allgemeine Kündigungsschutz entsteht erst nach 6 Monaten – unabhängig von der Probezeitlänge.
Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gilt damit, dass die pauschale Dauer der Probezeit von 6 Monaten für befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund aus § 30 TVöD / TV-L nicht regelkonform ist. Der Arbeitgeber darf aber auch nicht pauschal auf starre Quoten z.B. „25 % der Gesamtdauer“ oder „3 Monate bei 12 Monaten“ zurückgreifen.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, die Probezeit mit der Befristungsdauer zu verknüpfen sowie ein Einarbeitungskonzept und die Onboarding-Phasen zu dokumentieren, um im Konfliktfall darlegen zu können: Warum braucht es diese Dauer, um den Beschäftigten zu evaluieren?
(Artikel erstellt am 17.11.2025)
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Die Verfasserin

RAin Britta Ruiters
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin
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Beratungs- und Trainingsschwerpunkte
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